Bundesrecht konsolidiert

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CEMT-Digitalisierungsgesetz § 11

Kurztitel

CEMT-Digitalisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-DigiG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Vorläufige Sicherheit

Paragraph 11,

Bei Verdacht einer Übertretung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, die Lenkerin bzw. der Lenker als Vertreterin bzw. Vertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, falls nicht diese bzw. dieser selbst oder eine von ihr bestellte Vertreterin bzw. ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273322

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/84/P11/NOR40273322

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