CEMT-Digitalisierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2025,
BG
Paragraph 11
01.01.2026
CEMT-DigiG
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Bei Verdacht einer Übertretung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, die Lenkerin bzw. der Lenker als Vertreterin bzw. Vertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, falls nicht diese bzw. dieser selbst oder eine von ihr bestellte Vertreterin bzw. ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
12.12.2025
20013050
NOR40273322