Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standortabsicherungsgesetz 2025
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SAG 2025
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittelaufbringung
§ 10.Paragraph 10,
Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen für die Jahre 2025 und 2026 Bundesmittel im Ausmaß von höchstens 75 Millionen Euro per anno zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.
Im RIS seit
03.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20012998
Dokumentnummer
NOR40272457