(6)Absatz 6,In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Abs. 1 bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (§ 3) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Absatz eins bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (Paragraph 3,) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.