Bundesrecht konsolidiert

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Datenzugangsgesetz § 7

Kurztitel

Datenzugangsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DZG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Wer als natürliche Person oder als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation, der bzw. dem das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde,
    1. Ziffer eins
      Daten in Drittländer überträgt, die nicht die Anforderungen des Artikel 5, Absatz 14, DGA erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtungen des Artikel 31, DGA nicht einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,
    1. Ziffer eins
      den Mitteilungspflichten nach Artikel 11, DGA nicht nachkommt oder
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Artikel 12, DGA nicht einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer anerkannten datenaltruistischen Organisation
    1. Ziffer eins
      die gemäß Artikel 18, DGA geltenden Anforderungen nicht einhält oder
    2. Ziffer 2
      nicht oder nicht vollständig die in Artikel 20, Absatz eins, der DGA genannten Aufzeichnungen führt oder
    3. Ziffer 3
      keinen oder keinen vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 20, Absatz 2, DGA erstellt und an die zuständige Behörde (Paragraph 3,) übermittelt oder
    4. Ziffer 4
      die besonderen Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und von Dateninhabern im Hinblick auf ihre Daten gemäß Artikel 21, DGA, wenn nicht ohnedies gemäß DSGVO geahndet, nicht einhält oder
    5. Ziffer 5
      gegen das von der Europäischen Kommission erlassene Regelwerk gemäß Artikel 22, DGA verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins bis 3 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. Absatz 6,In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Absatz eins bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (Paragraph 3,) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
  7. Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen erklärt werden.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012941

Dokumentnummer

NOR40270993

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/33/P7/NOR40270993

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