Absatz eins,Wer als natürliche Person oder als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation, der bzw. dem das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde,
- Ziffer einsDaten in Drittländer überträgt, die nicht die Anforderungen des Artikel 5, Absatz 14, DGA erfüllen oder
- Ziffer 2die Verpflichtungen des Artikel 31, DGA nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.