(2)Absatz 2,Die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen haben der zuständigen Behörde Aufzeichnungen oder Unterlagen vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen, die Wahrung der Betroffenenrechte darzulegen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren, die für die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Art. 27 DGA erforderlich ist. Gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.Die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen haben der zuständigen Behörde Aufzeichnungen oder Unterlagen vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen, die Wahrung der Betroffenenrechte darzulegen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren, die für die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Artikel 27, DGA erforderlich ist. Gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.