(6)Absatz 6,Hegt die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.(7) Der Bundeskanzler hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, dem Betrieb, der Umsetzung und Weiterentwicklung eines gemäß Art. 17 DGA zu führenden öffentlichen nationalen Registers der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) BGBl. Nr. 757/1996 zu erbringen.Hegt die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.(7) Der Bundeskanzler hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, dem Betrieb, der Umsetzung und Weiterentwicklung eines gemäß Artikel 17, DGA zu führenden öffentlichen nationalen Registers der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, zu erbringen.