Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BFG 2026
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).
Text
Bewilligung
Artikel I.Artikel römisch eins.
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine | Geldfluss aus |
| Gebarung | der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) |
Auszahlungen: | 125.851,797 | 260.388,297 |
Einzahlungen: | 107.569,928 | 278.670,166 |
Nettofinanzierungsbedarf: | 18.281,869 | |
Finanzierungsüberschuss: | | 18.281,869 |
| | |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.
Im RIS seit
02.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Gesetzesnummer
20012914
Dokumentnummer
NOR40270126