Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2026 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 23/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2026

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins.

Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

125.851,797

260.388,297

Einzahlungen:

107.569,928

278.670,166

Nettofinanzierungsbedarf:

18.281,869

 

Finanzierungsüberschuss:

 

18.281,869

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

02.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Gesetzesnummer

20012914

Dokumentnummer

NOR40270126

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/23/A1/NOR40270126

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