Bundesfinanzgesetz 2026
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2025,
BG
Artikel eins
01.01.2026
BFG 2026
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Gilt für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine | Geldfluss aus |
| Gebarung | der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) | |
Auszahlungen: | 125.851,797 | 260.388,297 |
Einzahlungen: | 107.569,928 | 278.670,166 |
Nettofinanzierungsbedarf: | 18.281,869 |
|
Finanzierungsüberschuss: |
| 18.281,869 |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.
02.07.2025
20012914
NOR40270126