Bundesrecht konsolidiert

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Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) § 0

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 1/2025

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Titel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
StF: BGBl. I Nr. 1/2025 (NR: GP XXVII RV 2316 AB 2360 S. 243. BR: AB 11386 S. 962.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende

Vereinbarung zu schließen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

PRÄAMBEL

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Artikel eins

Gegenstand

Artikel 2

Geltungsbereich

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Gesundheitspolitische Grundsätze

Artikel 4

Gesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung

Artikel 5

Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 6

Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit

3. Abschnitt, Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 7

Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

Artikel 8

Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene

Artikel 9

Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene

Artikel 10

Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner

4. Abschnitt, Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 11

Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 12

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

Artikel 13

Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen

Artikel 14

Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

5. Abschnitt, Festlegung der Finanzzielsteuerung

Artikel 15

Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung

Artikel 17

Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2024 bis 2028

6. Abschnitt, Monitoring und Evaluierung

Artikel 18

Monitoring und Berichtswesen

Artikel 19

Ablauf des Monitorings

Artikel 20

Evaluierung

7. Abschnitt, Sanktionsmechanismus

Artikel 21

Allgemeines

Artikel 22

Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen

Artikel 23

Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag, oder die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Artikel 24

Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Artikel 25

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

8 Abschnitt, Sonstige Bestimmungen

Artikel 26

Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen

Artikel 27

Unterstützungspflicht des Bundes

9. Abschnitt, Geltungsdauer und Schlussbestimmungen

Artikel 28

Inkrafttreten

Artikel 29

Geltungsdauer und Außerkrafttreten

Artikel 30

Durchführung der Vereinbarung

Artikel 31

Urschrift

PRÄAMBEL

Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, das eingerichtete partnerschaftliche Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen – inklusive dem Ausbau von Gesundheitsförderung und Prävention – als auch deren Finanzierung sowie um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness.

Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.

Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf:

Ziffer eins Für Patient:innen sind der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig zu sichern und auszubauen.

Ziffer 2 Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung.

Ziffer 3 Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene.

Ziffer 4 Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der Zielerreichung.

Ziffer 5 Weiterhin sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung unterliegen.

Ziffer 6 Aus den nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mitteln ergibt sich das Erfordernis, mittels dem Steuerungsinstrument der Ausgabenobergrenzen weiterhin maßvolle Wachstumsraten festzulegen. In Verbindung mit der Umsetzung erforderlicher Strukturmaßnahmen orientiert sich der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) über die Periode bis 2028 am zu erwartenden nominellen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts zuzüglich eines Aufschlages insbesondere für die demografische Entwicklung und für die zusätzliche Inflation im Gesundheitswesen, der gegen Ende der Laufzeit abnimmt.

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 28, mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

Schlagworte

Inh
Bundesebene, Versorgungsziel

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012820

Dokumentnummer

NOR40267967

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/1/P0/NOR40267967

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