Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2025,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Paragraph 0
01.01.2024
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
StF: BGBl. I Nr. 1/2025 (NR: GP XXVII RV 2316 AB 2360 S. 243. BR: AB 11386 S. 962.)
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 28, mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis | |
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
PRÄAMBEL | |
1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen | |
Artikel eins | Gegenstand |
Artikel 2 | Geltungsbereich |
Artikel 3 | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt, Gesundheitspolitische Grundsätze | |
Artikel 4 | Gesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung |
Artikel 5 | Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit |
Artikel 6 | Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit |
3. Abschnitt, Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit | |
Artikel 7 | Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses |
Artikel 8 | Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene |
Artikel 9 | Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene |
Artikel 10 | Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner |
4. Abschnitt, Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Gesundheit | |
Artikel 11 | Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit |
Artikel 12 | Steuerungsbereich Ergebnisorientierung |
Artikel 13 | Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen |
Artikel 14 | Steuerungsbereich Versorgungsprozesse |
5. Abschnitt, Festlegung der Finanzzielsteuerung | |
Artikel 15 | Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen |
Artikel 16 | Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung |
Artikel 17 | Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2024 bis 2028 |
6. Abschnitt, Monitoring und Evaluierung | |
Artikel 18 | Monitoring und Berichtswesen |
Artikel 19 | Ablauf des Monitorings |
Artikel 20 | Evaluierung |
7. Abschnitt, Sanktionsmechanismus | |
Artikel 21 | Allgemeines |
Artikel 22 | Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen |
Artikel 23 | Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag, oder die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen |
Artikel 24 | Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen |
Artikel 25 | Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit |
8 Abschnitt, Sonstige Bestimmungen | |
Artikel 26 | Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen |
Artikel 27 | Unterstützungspflicht des Bundes |
9. Abschnitt, Geltungsdauer und Schlussbestimmungen | |
Artikel 28 | Inkrafttreten |
Artikel 29 | Geltungsdauer und Außerkrafttreten |
Artikel 30 | Durchführung der Vereinbarung |
Artikel 31 | Urschrift |
Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, das eingerichtete partnerschaftliche Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen – inklusive dem Ausbau von Gesundheitsförderung und Prävention – als auch deren Finanzierung sowie um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness.
Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.
Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf:
Ziffer eins Für Patient:innen sind der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig zu sichern und auszubauen.
Ziffer 2 Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung.
Ziffer 3 Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene.
Ziffer 4 Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der Zielerreichung.
Ziffer 5 Weiterhin sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung unterliegen.
Ziffer 6 Aus den nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mitteln ergibt sich das Erfordernis, mittels dem Steuerungsinstrument der Ausgabenobergrenzen weiterhin maßvolle Wachstumsraten festzulegen. In Verbindung mit der Umsetzung erforderlicher Strukturmaßnahmen orientiert sich der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) über die Periode bis 2028 am zu erwartenden nominellen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts zuzüglich eines Aufschlages insbesondere für die demografische Entwicklung und für die zusätzliche Inflation im Gesundheitswesen, der gegen Ende der Laufzeit abnimmt.
Inh
Bundesebene, Versorgungsziel
24.01.2025
20012820
NOR40267967