(2)Absatz 2,Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten aus dem Datenbestand der COFAG sowie von Daten, die auf der Grundlage des CFPG verarbeitet worden sind, durch die übernehmenden Rechtsträger (Abs. 1) ist zulässig, soweit dies für Zwecke der Gewährung finanzieller Maßnahmen, für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs, für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten oder sonst gesetzlich erforderlich ist. Die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle ist insbesondere berechtigt, Daten nach § 20 Abs. 1 Z 2 an das nach § 17 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die übernehmenden Rechtsträger gelten als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten aus dem Datenbestand der COFAG sowie von Daten, die auf der Grundlage des CFPG verarbeitet worden sind, durch die übernehmenden Rechtsträger (Absatz eins,) ist zulässig, soweit dies für Zwecke der Gewährung finanzieller Maßnahmen, für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs, für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten oder sonst gesetzlich erforderlich ist. Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle ist insbesondere berechtigt, Daten nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, an das nach Paragraph 17, zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die übernehmenden Rechtsträger gelten als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.