Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die COFAG hat ehestmöglich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Daten, die von ihr für Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verarbeitet worden sind, den nachstehenden Stellen zu übermitteln und spätestens mit der vollständigen Liquidation der COFAG zu löschen:
    1. Ziffer eins
      Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, an die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle,
    2. Ziffer 2
      Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, an die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle und, soweit dieses der COFAG bekannt ist, das nach Paragraph 17, zuständige Finanzamt,
    3. Ziffer 3
      Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an die AWS,
    4. Ziffer 4
      Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, an den Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten aus dem Datenbestand der COFAG sowie von Daten, die auf der Grundlage des CFPG verarbeitet worden sind, durch die übernehmenden Rechtsträger (Absatz eins,) ist zulässig, soweit dies für Zwecke der Gewährung finanzieller Maßnahmen, für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs, für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten oder sonst gesetzlich erforderlich ist. Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle ist insbesondere berechtigt, Daten nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, an das nach Paragraph 17, zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die übernehmenden Rechtsträger gelten als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  3. Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit der Errichtung und Herstellung einschließlich allenfalls erforderlicher Anbindungen, dem Betrieb sowie der Weiterentwicklung der Datenbank gemäß Absatz eins und 2 betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, die Daten hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz 9, genannten Verordnungen für Zwecke der Abwicklung von Förderungen zu verarbeiten. Die zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, diese Daten mit den zum Antragsteller oder Vertragspartner vorhandenen Daten abzugleichen und gemeinsam zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) übermittelt der BHAG als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zum Zweck der Auszahlung der finanziellen Leistungen die Namen und Kontodaten der Antragsteller. Die BHAG ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiterin verpflichtet, die Verpflichtungen gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.
  6. Absatz 6,Die personenbezogenen Daten des Antragstellers oder Vertragspartners sind, soweit andere gesetzliche Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen, zu löschen, sobald diese auf Grund des Eintrittes der Verjährung nicht mehr zur Durchsetzung eines auf den Bund übergegangenen Anspruchs, zur Erhebung des Rückerstattungsanspruchs oder zur Abwehr von Ansprüchen des Antragstellers gegen den Bund benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263984