Absatz eins,Die COFAG hat ehestmöglich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Daten, die von ihr für Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verarbeitet worden sind, den nachstehenden Stellen zu übermitteln und spätestens mit der vollständigen Liquidation der COFAG zu löschen:
- Ziffer einsDaten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, an die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle,
- Ziffer 2Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, an die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle und, soweit dieses der COFAG bekannt ist, das nach Paragraph 17, zuständige Finanzamt,
- Ziffer 3Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an die AWS,
- Ziffer 4Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, an den Bundesminister für Finanzen.