Bundesrecht konsolidiert

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COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz § 18

Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Übergangsvorschriften

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht nicht, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits
    1. Ziffer eins
      der Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (Paragraph 6, Absatz eins,). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (Paragraph 2, Absatz 6,) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag erlischt mit 1. August 2024, soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht.
  3. Absatz 3,Soweit für die Entscheidung über die Rückerstattung ein Verfahren über die Zuerkennung oder die Rückforderung von Bedeutung ist, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und diesen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Sehen die Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz 9, Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der COFAG vor, so bestehen diese ab dem 1. August 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
  5. Absatz 5,Ist eine Prüfung auf der Grundlage des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes – CFPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, am 1. August 2024 nicht abgeschlossen, gelten alle vor dem 1. August 2024 gesetzten Handlungen des Organs des zuständigen Finanzamts als aufgrund der BAO gesetzte Handlungen. Die Prüfung ist ab 1. August 2024 auf der Grundlage der BAO fortzuführen.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263982

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/86/P18/NOR40263982

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