Absatz eins,Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht nicht, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits
- Ziffer einsder Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, vorliegt oder
- Ziffer 2eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (Paragraph 6, Absatz eins,). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (Paragraph 2, Absatz 6,) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.