Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
19.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
COFAG-NoAG
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Zuständigkeit
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre.Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt 663 aus 1994,, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes wäre. (2)Absatz 2,Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.
Im RIS seit
18.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012651
Dokumentnummer
NOR40263981