Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Zuständigkeit

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt 663 aus 1994,, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes wäre.
  2. Absatz 2,Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263981