Bundesrecht konsolidiert

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CBCR-Veröffentlichungsgesetz § 7

Kurztitel

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CBCR-VG

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).

Text

Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von den Verpflichtungen nach Paragraph 5 und Paragraph 6, befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder im Fall des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, das unverbundene Unternehmen einen den Paragraphen 9 und 10 entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von längstens 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag jenes Geschäftsjahres, für den der Bericht erstellt wurde, auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der Europäischen Union kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format öffentlich zugänglich macht. In diesem Bericht muss zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums angegeben sein, die diesen Bericht nach Artikel 48 d, Absatz eins, der Bilanz-Richtlinie offengelegt hat, samt deren Sitz bzw. Anschrift.
  2. Absatz 2,Nehmen die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung diese Befreiung in Anspruch, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 277, oder Paragraph 280 a, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Internet-Adresse der Website bekannt zu geben, auf der der Bericht nach Absatz eins, zugänglich ist, und die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung samt Sitz bzw. Anschrift, die diesen Bericht nach Absatz eins, offengelegt hat.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/83/P7/NOR40263898

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