Absatz eins,Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von den Verpflichtungen nach Paragraph 5 und Paragraph 6, befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder im Fall des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, das unverbundene Unternehmen einen den Paragraphen 9 und 10 entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von längstens 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag jenes Geschäftsjahres, für den der Bericht erstellt wurde, auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der Europäischen Union kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format öffentlich zugänglich macht. In diesem Bericht muss zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums angegeben sein, die diesen Bericht nach Artikel 48 d, Absatz eins, der Bilanz-Richtlinie offengelegt hat, samt deren Sitz bzw. Anschrift.