Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewaltAFG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Berichte und Evaluierung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Zur Überprüfung der Zielerreichung nach § 1 soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.Zur Überprüfung der Zielerreichung nach Paragraph eins, soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.
Im RIS seit
05.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012640
Dokumentnummer
NOR40263068