Bundesrecht konsolidiert

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Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz § 4

Kurztitel

Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 79/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewaltAFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Berichte und Evaluierung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Zur Überprüfung der Zielerreichung nach Paragraph eins, soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012640

Dokumentnummer

NOR40263068

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/79/P4/NOR40263068

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