Absatz eins,Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2024,
BG
Paragraph 4
01.09.2024
GewaltAFG
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
05.07.2024
20012640
NOR40263068