(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für Verfahren gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/166, ABl. Nr. 24 vom 26.01.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 302 vom 26.08.2021 S. 20, S. 1 Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Nummer 3 geeignete Molkereibetriebe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Molkereibetriebe, dieDer Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für Verfahren gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.04.2004 Seite 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/166, ABl. Nr. 24 vom 26.01.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 302 vom 26.08.2021 Seite 20, S. 1 Anhang römisch drei Abschnitt römisch neun Kapitel römisch eins Nummer 3 geeignete Molkereibetriebe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Molkereibetriebe, die
in der Sperrzone liegen oder
wenn in der Sperrzone kein Molkereibetrieb oder nicht ausreichend Molkereibetriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Verfahren durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen
mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme dieser Verfahren verpflichten, wenn dies,
insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse steht und
kein anderer geeigneter Molkereibetrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Verfahren durchführt oder die Kapazitäten anderer Molkereibetriebe, die bereits solche Verfahren in der Sperrzone durchführen für weitere Verfahren in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.