Absatz eins,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für die Schlachtung von Tieren aus Sperrzonen geeignete Schlachthöfe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Schlachtbetriebe, die
- Ziffer einsin der Sperrzone liegen oder
- Ziffer 2wenn in der Sperrzone kein Schlachtbetrieb oder nicht ausreichend Schlachtbetriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Schlachtungen durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen
mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme von Schlachtungen verpflichten, wenn dies,
- Litera ainsbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen oder epidemiologischen Interesse steht und
- Litera bkein anderer geeigneter Schlachtbetrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Schlachtungen durchführt oder die Kapazitäten anderer Schlachtbetriebe, die bereits Schlachtungen in der Sperrzone durchführen für weitere Schlachtungen in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.