Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Betriebspflichten

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für die Schlachtung von Tieren aus Sperrzonen geeignete Schlachthöfe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Schlachtbetriebe, die
    1. Ziffer eins
      in der Sperrzone liegen oder
    2. Ziffer 2
      wenn in der Sperrzone kein Schlachtbetrieb oder nicht ausreichend Schlachtbetriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Schlachtungen durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen
    mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme von Schlachtungen verpflichten, wenn dies,
    1. Litera a
      insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen oder epidemiologischen Interesse steht und
    2. Litera b
      kein anderer geeigneter Schlachtbetrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Schlachtungen durchführt oder die Kapazitäten anderer Schlachtbetriebe, die bereits Schlachtungen in der Sperrzone durchführen für weitere Schlachtungen in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für Verfahren gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.04.2004 Seite 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/166, ABl. Nr. 24 vom 26.01.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 302 vom 26.08.2021 Seite 20, S. 1 Anhang römisch drei Abschnitt römisch neun Kapitel römisch eins Nummer 3 geeignete Molkereibetriebe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Molkereibetriebe, die
    1. Ziffer eins
      in der Sperrzone liegen oder
    2. Ziffer 2
      wenn in der Sperrzone kein Molkereibetrieb oder nicht ausreichend Molkereibetriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Verfahren durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen
    mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme dieser Verfahren verpflichten, wenn dies,
    1. Litera a
      insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse steht und
    2. Litera b
      kein anderer geeigneter Molkereibetrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Verfahren durchführt oder die Kapazitäten anderer Molkereibetriebe, die bereits solche Verfahren in der Sperrzone durchführen für weitere Verfahren in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in Sperrzonen geeignete Betriebe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Betriebe, die
    1. Ziffer eins
      in der Sperrzone liegen oder
    2. Ziffer 2
      wenn in der Sperrzone kein Betrieb oder nicht ausreichend Betriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Beseitigungen durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen
    mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme von Beseitigungen tierischer Nebenprodukte verpflichten, wenn dies,
    1. Litera a
      insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen oder epidemiologischen Interesse steht und
    2. Litera b
      kein anderer geeigneter Betrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Beseitigungen durchführt oder die Kapazitäten anderer Betriebe, die bereits Beseitigungen tierischer Nebenprodukte in der Sperrzone durchführen für weitere Beseitigungen tierischer Nebenprodukte in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in Sperrzonen weitere Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Versorgung mit für die Bekämpfung von Tierseuchen notwendigen Dienstleistungen dienen, anordnen, wenn solche Dienstleistungen sonst nicht in ausreichendem Ausmaß verfügbar sind, um Tierseuchen wirksam zu bekämpfen.
  5. Absatz 5,Personen, die von Bescheiden gemäß Absatz eins bis 4 betroffene Unternehmen betreiben und aufgrund dieser Verpflichtung voraussichtlich einen Vermögensschaden erleiden werden, steht ein Kostenersatz gemäß Absatz 6, zu. Diese Personen haben den Kostenersatz binnen sechs Wochen nach dem Ende des im Bescheid bezeichneten Zeitraums bei der Behörde bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nach Anhörung der LKÖ sowie der WKÖ durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes gemäß Absatz 5, vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, die Intensität des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen, das öffentliche Interesse, das durch die verlangte Mitwirkung verfolgt werden soll, und den sich aus der Verpflichtung ergebenden Verdienstentgang Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262129