(2)Absatz 2,Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 behalten.Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, behalten.