Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, eingetragen sind, gelten als in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen und sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß diesem Bundesgesetz und zur Führung der Berufsbezeichnung, der Zusatzbezeichnungen, der erlernten psychotherapeutischen Methode sowie der Weiterbildungsbezeichnungen berechtigt.