Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz 2024 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zweiter Ausbildungsabschnitt

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Das Masterstudium der Psychotherapie dient der Vorbereitung der Qualifizierung der Studierenden für die handlungskompetente psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) im Sinne des Paragraph 9, sowie der Qualifizierung für eigenständiges psychotherapeutisch-wissenschaftliches Arbeiten. Das Masterstudium der Psychotherapie hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu orientieren.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Masterstudiums der Psychotherapie sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      fachlich-methodische Kenntnisse und Kompetenzen,
    2. Ziffer 2
      berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse und Kompetenzen,
    3. Ziffer 3
      wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen,
    4. Ziffer 4
      sozialkommunikative und selbstreflexive Kompetenzen sowie
    5. Ziffer 5
      psychotherapeutische Handlungskompetenzen
    durch eine theoretische Ausbildung, eine praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht sowie psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß der Anlage zu erwerben.

Schlagworte

Einzelerfahrung

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261783

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P12/NOR40261783

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