Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.10.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PThG 2024
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zweiter Ausbildungsabschnitt
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Masterstudium der Psychotherapie dient der Vorbereitung der Qualifizierung der Studierenden für die handlungskompetente psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) im Sinne des § 9 sowie der Qualifizierung für eigenständiges psychotherapeutisch-wissenschaftliches Arbeiten. Das Masterstudium der Psychotherapie hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß § 7 Abs. 1 zu orientieren.Das Masterstudium der Psychotherapie dient der Vorbereitung der Qualifizierung der Studierenden für die handlungskompetente psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) im Sinne des Paragraph 9, sowie der Qualifizierung für eigenständiges psychotherapeutisch-wissenschaftliches Arbeiten. Das Masterstudium der Psychotherapie hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu orientieren.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Masterstudiums der Psychotherapie sind insbesondere
fachlich-methodische Kenntnisse und Kompetenzen,
berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse und Kompetenzen,
wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen,
sozialkommunikative und selbstreflexive Kompetenzen sowie
psychotherapeutische Handlungskompetenzen
durch eine theoretische Ausbildung, eine praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht sowie psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß der Anlage zu erwerben.
Schlagworte
Einzelerfahrung
Im RIS seit
03.05.2024
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261783