Bundesrecht konsolidiert

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Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) § 17

Kurztitel

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 43/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Leistungsvereinbarung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen der Universität und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen und auf der Website der Universität zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Universität erhält jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universität kann im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
  3. Absatz 3,Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung sind:
    1. Ziffer eins
      die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den in Paragraph 3, festgelegten Zielen und Grundsätzen in folgenden Bereichen festzulegen sind:
      1. Litera a
        strategische Ziele, Profilbildung und Personalstrategie;
      2. Litera b
        Vorhaben in der Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste;
      3. Litera c
        Studienangebot, Vorhaben im Bereich Lehre und Weiterbildung;
      4. Litera d
        Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung;
      5. Litera e
        Kooperationen, Internationalität und Mobilität;
      6. Litera f
        Festlegung von Indikatoren und Berichtspflichten.
    2. Ziffer 2
      Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
    3. Ziffer 3
      jährlicher Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung bis zum 30. März des Folgejahres;
    4. Ziffer 4
      die Leistungsverpflichtung des Bundes;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung.
  4. Absatz 4,Die Leistungsvereinbarung kann einvernehmlich abgeändert werden.
  5. Absatz 5,Kommt es zu keinem fristgerechten Abschluss oder zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (Paragraph 18,) angerufen werden. 
  6. Absatz 6,Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261352

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/43/P17/NOR40261352

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