Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
29.03.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SozBezG 2024
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Strafbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
28.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Gesetzesnummer
20012560
Dokumentnummer
NOR40261144