Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2024,
BG
Paragraph 4
29.03.2024
SozBezG 2024
72/02 Studienrecht allgemein
Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
02.04.2024
20012560
NOR40261144