Bundesrecht konsolidiert

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Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 § 3

Kurztitel

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 25/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SozBezG 2024

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bezeichnungsvorbehalt

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Führung der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.
  2. Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß Paragraph 119, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, nicht eingegriffen.

Schlagworte

Lebensberatung

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

20012560

Dokumentnummer

NOR40261143

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/25/P3/NOR40261143

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