(1)Absatz eins,Die Führung der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.Die Führung der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.