Kurztitel

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Abkürzung

SozBezG 2024

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bezeichnungsvorbehalt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Führung der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.
  2. Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß Paragraph 119, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, nicht eingegriffen.

Schlagworte

Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

20012560

Dokumentnummer

NOR40261143