(3)Absatz 3,Von der Finanzzuweisung werden
von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 1 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% undvon den Anteilen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% und
von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 2 im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteilvon den Anteilen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteil
überwiesen. Die Anteile der einzelnen Gemeinde an der Finanzzuweisung gemäß Abs. 2 Z 2 werden auf die drei Zahlungstermine aliquot zu den jeweils auszuzahlenden Gesamtbeträgen gemäß Z 2 aufgeteilt.überwiesen. Die Anteile der einzelnen Gemeinde an der Finanzzuweisung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, werden auf die drei Zahlungstermine aliquot zu den jeweils auszuzahlenden Gesamtbeträgen gemäß Ziffer 2, aufgeteilt.