Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalinvestitionsgesetz 2025 § 2

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 128/2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIG 2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Finanzzuweisung für Investitionen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 620 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Der Anspruch jeder Gemeinde an der Finanzzuweisung
    1. Ziffer eins
      beträgt vorweg für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner und
    2. Ziffer 2
      wird am darüberhinausgehenden Gesamtbetrag der Finanzzuweisung je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel ermittelt.
    Die Einwohnerzahlen und Verteilungsschlüssel richten sich nach denen, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind (Paragraph 11, Absatz 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,).
  3. Absatz 3,Von der Finanzzuweisung werden
    1. Ziffer eins
      von den Anteilen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% und
    2. Ziffer 2
      von den Anteilen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteil
    überwiesen. Die Anteile der einzelnen Gemeinde an der Finanzzuweisung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, werden auf die drei Zahlungstermine aliquot zu den jeweils auszuzahlenden Gesamtbeträgen gemäß Ziffer 2, aufgeteilt.
  4. Absatz 4,Diese Mittel sind vom Bund im Jahr 2025 bis 31. Oktober 2025 und in den Jahren ab 2026 jeweils bis 20. Jänner an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012657

Dokumentnummer

NOR40269892

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/128/P2/NOR40269892

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