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Kommunalinvestitionsgesetz 2025 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 128/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

KIG 2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zweckzuschüsse

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist für folgende Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen auf kommunaler Ebene;
    2. Ziffer 2
      Anpassung an den Klimawandel;
    3. Ziffer 3
      Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
    4. Ziffer 4
      Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von Menschen mit Behinderung;
    5. Ziffer 5
      Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
    6. Ziffer 6
      Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen sowie Begegnungszonen in den Ortskernen);
    8. Ziffer 8
      Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
    9. Ziffer 9
      Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
    10. Ziffer 10
      Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;
    11. Ziffer 11
      Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Beleuchtung;
    12. Ziffer 12
      Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen;
    13. Ziffer 13
      Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
    14. Ziffer 14
      Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
    15. Ziffer 15
      Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen;
    16. Ziffer 16
      Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen;
    17. Ziffer 17
      Sanierung von Gemeindestraßen;
    18. Ziffer 18
      Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen;
    19. Ziffer 19
      Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen; und
    20. Ziffer 20
      Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2025 bis 2028. Pro Gemeinde können höchstens 3% des der Gemeinde maximal zustehenden Zuschusses für Kinderbetreuung verwendet werden.
  3. Absatz 3,Vom jeweiligen Anteil einer Gemeinde gemäß Absatz 9, entfallen 50% auf Investitionsprojekte gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 50% auf Investitionsprojekte gemäß den Ziffer 3 bis 20,
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
  5. Absatz 5,Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2028 begonnen wird.
  6. Absatz 6,Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, und für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.
  7. Absatz 7,Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 80% der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
  8. Absatz 8,Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2027 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins,) einzureichen.
  9. Absatz 9,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 11, Absatz 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind, ermittelt.

Schlagworte

Fernwärmesystem, Wasserversorgungseinrichtung, Radverkehrsweg

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012657

Dokumentnummer

NOR40264206

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/128/P2/NOR40264206

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