(4)Absatz 4,Die FMA kann mit Behörden aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Pflichten und Aufgaben einer zuständigen Behörde gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2022/2554 oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betrifft. Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.Die FMA kann mit Behörden aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Pflichten und Aufgaben einer zuständigen Behörde gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2022/2554 oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betrifft. Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.