Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, auf Antrag zu verlangen und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetzes besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf §§ 154, 155 Abs. 1 Z 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf § 7 oder § 8 tritt;Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, auf Antrag zu verlangen und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetzes besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf Paragraphen 154, 155, Absatz eins, Ziffer 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf Paragraph 7, oder Paragraph 8, tritt;