(4)Absatz 4,Wer gegen eine der Meldeverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 oder von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß § 10 Abs. 6 oder Abs. 9 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu betrafen.Wer gegen eine der Meldeverpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 2, oder von Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 oder gemäß Paragraph 10, Absatz 6, oder Absatz 9, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu betrafen.