Kurztitel

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

MiCA-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Andere Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 6, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Artikel 6, Absatz 12, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    2. Ziffer 2
      gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    3. Ziffer 3
      gegen die Verpflichtungen zur Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    4. Ziffer 4
      gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    5. Ziffer 5
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung des Ergebnisses des öffentlichen Angebots gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    6. Ziffer 6
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    7. Ziffer 7
      gegen die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    8. Ziffer 8
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    9. Ziffer 9
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf das Widerrufsrecht der Kleinanleger gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    10. Ziffer 10
      gegen die Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
    11. Ziffer 11
      gegen die Pflichten von Personen, die die Zulassung anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zum Handel beantragen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen eine der Anforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder deren Zulassung zum Handel gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 17, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    2. Ziffer 2
      gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 19, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Artikel 19, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    3. Ziffer 3
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 22, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
    4. Ziffer 4
      gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden, gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    5. Ziffer 5
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    6. Ziffer 6
      gegen die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    7. Ziffer 7
      gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    8. Ziffer 8
      gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    9. Ziffer 9
      gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 31, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    10. Ziffer 10
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 32, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    11. Ziffer 11
      gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    12. Ziffer 12
      gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    13. Ziffer 13
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eigenmittel gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 35, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    14. Ziffer 14
      gegen die Anforderungen in Bezug auf das Halten einer Vermögenswertreserve, deren Zusammensetzung oder deren Verwaltung gemäß Artikel 36, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 36, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    15. Ziffer 15
      gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    16. Ziffer 16
      gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Anlage der Vermögenswertereserve gemäß Artikel 38, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 38, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    17. Ziffer 17
      gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Rücktauschrechte von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 39, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    18. Ziffer 18
      gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    19. Ziffer 19
      gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    20. Ziffer 20
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 41, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 42, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    21. Ziffer 21
      gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungsplan gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    22. Ziffer 22
      gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Rücktauschplan gemäß Artikel 47, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    23. Ziffer 23
      gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    24. Ziffer 24
      gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    25. Ziffer 25
      gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Artikel 50, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    26. Ziffer 26
      gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Artikel 51, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 51, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Artikel 51, Absatz 15, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    27. Ziffer 27
      gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines E-Geld-Token oder zur Zulassung eines E-Geld-Token zum Handel gemäß Artikel 53, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    28. Ziffer 28
      gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommener Geldbeträge gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
    29. Ziffer 29
      gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungs- und Rücktauschplan gemäß Artikel 55, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen eine der Anforderungen an bestimmte Finanzunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der aufgrund Artikel 60, Absatz 13, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Artikel 60, Absatz 14, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
    2. Ziffer 2
      gegen die Verpflichtung zur Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Verfahren gemäß Artikel 64, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    3. Ziffer 3
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 65, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    4. Ziffer 4
      gegen die Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden gemäß Artikel 66, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 66, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    5. Ziffer 5
      gegen die aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 67, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    6. Ziffer 6
      gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Artikel 68, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 68, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    7. Ziffer 7
      gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Artikel 69, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    8. Ziffer 8
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die sichere Aufbewahrung von Kryptowerten und Geldbeträgen von Kunden gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    9. Ziffer 9
      gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Kunden gemäß Artikel 71, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 71, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    10. Ziffer 10
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 72, Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 72, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    11. Ziffer 11
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte gemäß Artikel 73, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    12. Ziffer 12
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 74, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    13. Ziffer 13
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Artikel 75, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    14. Ziffer 14
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Artikel 76, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 76, Absatz 16, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    15. Ziffer 15
      gegen die Anforderungen in Bezug auf den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Artikel 77, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    16. Ziffer 16
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    17. Ziffer 17
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Platzierung von Kryptowerten gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    18. Ziffer 18
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Artikel 80, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    19. Ziffer 19
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Artikel 81, der Verordnung (EU) 2023/1114,
    20. Ziffer 20
      gegen die Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Artikel 82, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
    21. Ziffer 21
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 83, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 84, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer gegen eine der Meldeverpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 2, oder von Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 oder gemäß Paragraph 10, Absatz 6, oder Absatz 9, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu betrafen.

Schlagworte

Sanierungsplan

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264139