Absatz eins,Wer
- Ziffer einsgegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 6, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Artikel 6, Absatz 12, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- Ziffer 2gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- Ziffer 3gegen die Verpflichtungen zur Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- Ziffer 4gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- Ziffer 5gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung des Ergebnisses des öffentlichen Angebots gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- Ziffer 6gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- Ziffer 7gegen die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- Ziffer 8gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- Ziffer 9gegen die Verpflichtungen in Bezug auf das Widerrufsrecht der Kleinanleger gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- Ziffer 10gegen die Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
- Ziffer 11gegen die Pflichten von Personen, die die Zulassung anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zum Handel beantragen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2023/1114,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.