Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz 2024 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

02.01.2035

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit in den MTD-Berufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen Paragraphen 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTD-Berufen heranzieht, oder
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen eins, Absatz eins, und 3 Absatz eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
    4. Ziffer 4
      einer oder mehreren in Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraphen 34 bis 40, Paragraph 49, Absatz 3, sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 mit Ablauf des 1.1.2035 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264078

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P57/NOR40264078

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