Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einseine Tätigkeit in den MTD-Berufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen Paragraphen 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
- Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTD-Berufen heranzieht, oder
- Ziffer 3eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen eins, Absatz eins, und 3 Absatz eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
- Ziffer 4einer oder mehreren in Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraphen 34 bis 40, Paragraph 49, Absatz 3, sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.