Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz 2024 § 38

Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fortbildungspflicht

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264043

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P38/NOR40264043

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