Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fortbildungspflicht

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264043