Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz 2024 § 27

Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Hauptstück
1. Abschnitt

Berufsberechtigung und Berufsausübung

Berufsberechtigung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten MTD-Berufs ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt,
    3. Ziffer 3
      über einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 3, verfügt,
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und
    5. Ziffer 5
      in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist, wer insbesondere
    1. Ziffer eins
      wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des MTD-Berufs zu befürchten ist.
  3. Absatz 3,Qualifikationsnachweise für die MTD-Berufe sind:
    1. Ziffer eins
      eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, für den entsprechenden MTD-Beruf, der die entsprechende Berufsbezeichnung (Paragraph eins, Absatz eins,) zu enthalten hat, oder
    2. Ziffer 2
      ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
    3. Ziffer 3
      ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
    4. Ziffer 4
      eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule erworbene Grad als ein an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Ziffer eins, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHG nostrifiziert wurde, oder
    5. Ziffer 5
      eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde gemäß Paragraph 6, MTD-Gesetz, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, oder gemäß den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes mit einem österreichischen Diplom festgestellt und die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, oder
    6. Ziffer 6
      eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Anerkennung gemäß Paragraph 44, erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfüllt wurden, oder
    7. Ziffer 7
      eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Anerkennung gemäß Paragraphen 6 b, ff. MTD-Gesetz erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfüllt wurden.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264032

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P27/NOR40264032

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