Absatz eins,Zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten MTD-Berufs ist berechtigt, wer
- Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
- Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt,
- Ziffer 3über einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 3, verfügt,
- Ziffer 4über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und
- Ziffer 5in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen ist.