Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Krisensicherheitsgesetz § 3

Kurztitel

Bundes-Krisensicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 89/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KSG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Feststellung einer Krise

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen, wobei vor Feststellung die Landeshauptleute zu informieren sind. Neben der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung auch in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder durch öffentlichen Aushang. Die Paragraphen 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist bei Gefahr im Verzug das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats binnen vier Tagen nach Erlassung der Verordnung herzustellen und hat die Information der Landeshauptleute unverzüglich nach Feststellung einer Krise zu erfolgen.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254584

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/89/P3/NOR40254584

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