Absatz eins,Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen, wobei vor Feststellung die Landeshauptleute zu informieren sind. Neben der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung auch in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder durch öffentlichen Aushang. Die Paragraphen 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind nicht anzuwenden.