(3)Absatz 3,Für den Fall, dass vertrauliche Informationen (§ 55 Abs. 3 Z 1 bis 3 SPG) ausgetauscht werden, dürfen Vertreter des Bundes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, der Einsatzorganisationen, der Nichtregierungsorganisationen sowie sonstiger beigezogener Einrichtungen und Personen nur dann an der Erörterung dieser vertraulichen Informationen im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium teilnehmen, wenn sie sich einer der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG, Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 und 24 MBG oder gleichwertigen Überprüfung unterzogen haben. Die Überprüfung darf nicht älter als drei Jahre sein. § 55a Abs. 4 dritter Satz SPG gilt.Für den Fall, dass vertrauliche Informationen (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 SPG) ausgetauscht werden, dürfen Vertreter des Bundes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB, der Einsatzorganisationen, der Nichtregierungsorganisationen sowie sonstiger beigezogener Einrichtungen und Personen nur dann an der Erörterung dieser vertraulichen Informationen im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium teilnehmen, wenn sie sich einer der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55 b SPG, Verlässlichkeitsprüfung gemäß den Paragraphen 23 und 24 MBG oder gleichwertigen Überprüfung unterzogen haben. Die Überprüfung darf nicht älter als drei Jahre sein. Paragraph 55 a, Absatz 4, dritter Satz SPG gilt.