Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Krisensicherheitsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Krisensicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 89/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

B-KSG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Soweit die Teilnehmer im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind, sind sie für die Beratungen von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
  2. Absatz 2,Die Teilnehmer im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium sind, sofern sie nicht ohnehin der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet. Darüber sind sie nachweislich zu informieren.
  3. Absatz 3,Für den Fall, dass vertrauliche Informationen (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 SPG) ausgetauscht werden, dürfen Vertreter des Bundes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB, der Einsatzorganisationen, der Nichtregierungsorganisationen sowie sonstiger beigezogener Einrichtungen und Personen nur dann an der Erörterung dieser vertraulichen Informationen im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium teilnehmen, wenn sie sich einer der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55 b SPG, Verlässlichkeitsprüfung gemäß den Paragraphen 23 und 24 MBG oder gleichwertigen Überprüfung unterzogen haben. Die Überprüfung darf nicht älter als drei Jahre sein. Paragraph 55 a, Absatz 4, dritter Satz SPG gilt.
  4. Absatz 4,Vor der Teilnahme im Fachgremium gemäß Paragraph 7, Absatz 6, muss sich der Vertreter des Bundeslagezentrums (Paragraph 7, Absatz 9,) einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55 b SPG für den Zugang zu streng geheimer Information unterzogen haben. Absatz 3, zweiter und dritter Satz gilt.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, ermächtigt, für die Zwecke der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen gemäß den Paragraphen 6, 7 und 10 die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Vertretern im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium zu verarbeiten und erforderlichenfalls an den Leiter des jeweiligen Fachgremiums sowie den Leiter des Koordinationsgremiums zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die jeweiligen Leiter der Fachgremien und des Koordinationsgremiums haben dafür Vorsorge zu treffen, dass Beratungen im erforderlichen Ausmaß dokumentiert werden.

Schlagworte

Identifikationsdaten

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254592

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/89/P11/NOR40254592

Navigation im Suchergebnis