Bundesrecht konsolidiert

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eEltern-Kind-Pass-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 82/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 36, Absatz 3, KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Absatz 3
      1. Litera a
        zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,
      2. Litera b
        zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,
      3. Litera c
        zur Dokumentation des Geburtsablaufs,
      4. Litera d
        zur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie
      5. Litera e
        zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Beratungen,
    2. Ziffer 2
      von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Paragraph 9,,
    5. Ziffer 5
      von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Untersuchungen und Beratungen,
    7. Ziffer 7
      von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
      1. Litera a
        für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP,
      2. Litera b
        für statistische Auswertungen zu gesundheitspolitischen Fragestellungen durch die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt)
    verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3
    2. Ziffer 2
      Amtsärzte und -ärztinnen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,, zum Vollzug ihrer behördlichen Aufgaben, auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3
    3. Ziffer 3
      Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,, sofern ein Beratungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i
    4. Ziffer 4
      Schwangere oder deren gesetzlichen Vertretung auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins
    5. Ziffer 5
      Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis d
    6. Ziffer 6
      das Kind auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2
    7. Ziffer 7
      eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3
    8. Ziffer 8
      die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 2
    9. Ziffer 9
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3
    Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.
  4. Absatz 4,Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7, KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungs- bzw. Beratungstermin zu erstellen.
  5. Absatz 5,Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen als in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      sind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten,
    2. Ziffer 2
      ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, erfolgt,
    3. Ziffer 3
      sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (Paragraph 8, Absatz 7,) zur Verfügung zu stellen,
    4. Ziffer 4
      ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur bis zum Ende des jeweiligen in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Untersuchungszeitraums zuzüglich einer Woche Zugriff haben.
  7. Absatz 7,Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Absatz 2, genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Schlagworte

Eintragung, Behandlungszusammenhang, Untersuchungstermin

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254554

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/82/P5/NOR40254554

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