(4)Absatz 4,Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name des Gesundheitsdiensteanbieters; bei Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers, OID und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt; sowie der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat. Der Name des Gesundheitsdiensteanbieters, die OID und der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat, sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name des Gesundheitsdiensteanbieters; bei Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers, OID und die nach einer Verordnung nach Paragraph 28, Absatz eins, GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, GTelG 2012) ermittelt; sowie der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat. Der Name des Gesundheitsdiensteanbieters, die OID und der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat, sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.
(Anm.: Abs. 4a tritt mit 1.3.2029 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4 a, tritt mit 1.3.2029 in Kraft)