(3)Absatz 3,Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind--Untersuchungsprogramms durchführen (§ 2 Abs. 3) folgende, in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:Zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele und zur Erfüllung der in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind--Untersuchungsprogramms durchführen (Paragraph 2, Absatz 3,) folgende, in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:
In den eEKP der Schwangeren:
Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer,
Anamnese der Schwangeren und allgemeine Befunde,
Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,
besondere Befunde in der Schwangerschaft,
Angaben zur Hebammenberatung,
Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,
Angaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen sowie die Angabe, ob ein Gesundheitsgespräch durchgeführt wurdeAngaben zu in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, festgelegten Beratungen sowie die Angabe, ob ein Gesundheitsgespräch durchgeführt wurde
In den eEKP des Kindes:
Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer
Angaben zum Kind nach der Geburt,
Angaben zu Kindesuntersuchungen
besondere Befunde in der Schwangerschaft